Bauherr ist in der Regel die Pfarre (juristischer Rechtsträger z.B. r.k. Pfarrkirche)
Willensbildung zur Bautätigkeit innerhalb der Pfarre (PKR, PGR; Installierung eines Bauausschusses; Zusammensetzung des Bauausschusses).
Kontakt mit der Abteilung Kirchliches Bauen (zur Beratung der weiteren Vorgangsweise)
Feststellung ob Denkmal gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz (derzeit alle kirchlichen Gebäude aufgrund § 2 unter Denkmalschutz bis Ende 2009; ab dann nur jene Objekte, die vom Denkmalamt unter Schutz gestellt wurden – hier ist Denkmalamt selbst aktiv).
Möglichkeit der Entlassung aus § 2 durch Feststellungsverfahren des BDA über Ansuchen der Pfarre.
Schriftliches Ansuchen an Kunst- und Denkmalkommission um Kommissionierung.
Erstellung einer Planung (Abteilung für Kirchliches Bauen, Planer nach Wahl der Pfarre oder Wettbewerb in Form eines Gutachterverfahrens oder eines offenen Architektenwettbewerbes mit Bestellung einer Jury).
Diverse Untersuchungen (Angebote einholen). Statische Untersuchungen (Fundamente, Gewölbe und Decken, Emporen, Dachkonstruktion udgl.)
Raumklimatische Untersuchung als Grundlage für die Festlegung des Heizungs- und Lüftungssystems.
Bauhistorische Befundung in Absprache mit dem BDA. Restauratorische Befundungen in Absprache mit dem BDA.
Archäologische Untersuchungen
Bescheidmäßige Bewilligung der geplanten Baumaßnahme
BDA und Baubehörde
Kostenschätzung oder Kostenermittlung
Eingabe zum Haushaltsplan in der FIKA
Formular Budgeteingabe
Finanzierungsplan mit Amt für Finanzen und Wirtschaft vereinbaren (Subventionen: z.B. Gemeinde, Land,
BDA Salzburg oder Ministerium)
Ausschreibungen der auszuführenden Arbeiten.
Vergabeverhandlungen
Auftragsvergabe
Bestellung eines Bauleiters (örtliche Bauaufsicht, Bauüberwachung).
Festlegung des Zahlungsverkehres (z.B. durch Pfarre oder durch Eb. Buchhaltung) und Baukostenkontrolle (Festlegung wer dies durchführt z.B. die Bauleitung, die Pfarre, das Bauamt für Kirchliches Bauen).
Oberleitung durch die Abteilung Kirchliches Bauen (Aufsichtsbehörde)
Abrechnungen, Schlussrechnung, Haftrücklass.
Bauherrenverpflichtung - Bauarbeiten Koordinationsgesetz (BauKG = Europagesetz) - Bestellung eines „Projektleiters“ – Planungs- und Baustellenkoordinator (sind nicht die Aufgaben des Planenden und der Bauleitung).
Bauwerks- und substanzerhaltende Maßnahmen
Im Wesentlichen in der Diözesanen Bauordnung geregelt (siehe § 8, 9, 12, 14). Beobachtung des Bauzustandes wie „ein guter Hausvater“.
Dächer, Regenablaufrohre > Ableitung, Reinigung
Kamine und Kaminköpfe
Dachrinnen (auf Dichtheit prüfen, Reinigung speziell vor Winter z.B. Laub),