Elternberatung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG
Verpflichtende Beratung vor einvernehmlicher Scheidung mit Kindern

Eltern minderjähriger Kinder, die sich einvernehmlich scheiden lassen möchten, sind laut § 95 Abs. 1a AußStrG verpflichtet, vor Einbringung des Scheidungsantrags eine Beratung über die spezifischen Bedürfnisse ihrer Kinder in dieser Situation in Anspruch zu nehmen.
Ziel ist es, das Wohl der Kinder im Trennungsprozess bestmöglich zu schützen – durch Information, Reflexion und Unterstützung für eine gute Elternkooperation nach der Trennung.
Bitte melden Sie sich telefonisch bei einer unserer Beratungsstellen in Salzburg, St. Johann, Zell am See oder Tamsweg.
Termine werden individuell vereinbart – auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich. Telefonnummer für allgemeine Auskünfte:
Weitere Beratungen (z. B. bei Trennungsfragen, Erziehung, psychischer Belastung etc.) sind nicht verpflichtend, werden aber vom Familienministerium gefördert und können kostenlos oder gegen freiwilligen Beitrag in Anspruch genommen werden.