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Statut
Verein zur Förderung der Bildung in der Erzdiözese Salzburg

 

Statut (PDF)

 

  1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

    1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Bildung in der Erzdiözese Salzburg“.

    2. Er hat seinen Sitz in 5020 Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesgebiet der Republik Österreich, insbesondere auf das Gebiet der Erzdiözese Salzburg.

 

  1. Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

    1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO. Er bezweckt die Kinder- und Jugendfürsorge sowie die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Kindern, Jugendlichen, Studierenden und Erwachsenen.

    2. Der Verein ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Ein sich allenfalls ergebender Zufallsgewinn ist ausschließlich zur Erfüllung des gemeinnütziges Vereinszwecks zu verwenden.

    3. Es dürfen an Mitglieder oder nahestehende Personen durch den Verein keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Generell dürfen keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsmitglieder haben keinerlei Ansprüche auf Mittel des Vereins bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.

    4. Erhaltene Spendenmittel dürfen ausschließlich für die unter Punkt 2.1. angeführten Zwecke verwendet werden.

 

  1. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

    1. Die erforderlichen finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen wie folgt aufgebracht werden (materielle Mittel):

      • a) Mitgliedsbeiträge;

      • b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse, Erbschaften und sonstige Zuwendungen;

      • c) Förderungen und Subventionen;

      • d) Sponsor- und Werbeeinnahmen;

      • e) Einnahmen aus Veranstaltungen, Seminaren, Vorträgen oder Workshops;

      • f) Einnahmen aus Publikationen, Druckwerken und Medien aller Art;

      • g) Erträge aus Vermögensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitalerträge, etc.).

    2. Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten (ideelle Mittel) sind:

      • a) Zuwendungen iSd § 40a Z 1 BAO von Mitteln an spendenbegünstigte Einrichtungen der Erzdiözese Salzburg oder eines ihrer Jurisdiktion unterliegenden Rechtsträgers zur unmittelbaren Förderung eines von diesem Verein verfolgten Zwecks;

      • b) entgeltliche Leistungserbringung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegenüber gemäß §§ 34 bis 47 BAO abgabenrechtlich begünstigten Körperschaften, deren Tätigkeit einen Zweck fördert, der auch vom Verein verfolgt wird (Zwecküberschneidung; § 40a Z 2 BAO);

      • c) Werbe- und Informationstätigkeiten, die dem Zweck des Vereins dienlich sind;

      • d) Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren, Vorträgen und Workshops, die dem Zweck des Vereins dienlich sind.

Der Verein kann sich zur Erfüllung seines gemeinnützigen Zwecks eines (oder mehrerer) Erfüllungsgehilfen bedienen. In diesen Fällen muss aber sichergestellt sein, dass dessen Wirken wie das eigene Wirken des Vereins anzusehen ist.

 

  1. Arten der Mitgliedschaft

    1. Der Verein hat nur ordentliche Mitglieder.

    2. Großspender können nach Beschlussfassung im Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diesen kommen keinerlei Mitgliedschaftsrechte zu.

 

  1. Mitglieder

    1. Mitglieder des Vereins können physische oder juristische Personen sein.

    2. Mitglieder des Vereins sind die Erzdiözese Salzburg, das „Collegium Borromäum – Schulstiftung der Erzdiözese Salzburg“ sowie die „St. Erentrudis-Stiftung der Erzdiözese Salzburg für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche“, alle mit Sitz in 5020 Salzburg.

    3. Über die Aufnahme von weiteren Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

    4. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

  1. Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei natürlichen Personen durch Tod, freiwilligen Austritt, oder durch Ausschluss.

    2. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss im Vorstand erfolgen.

    3. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

 

  1. Rechte und Pflichten der Mitglieder

    1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

    2. Die juristischen Personen entsenden jeweils einen bevollmächtigten Vertreter.

    3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

  1. Organe des Vereins

    1. Die Organe des Vereins sind:

      • a) die Generalversammlung;

      • b) der Vorstand;

      • c) die Rechnungsprüfer;

      • d) das Schiedsgericht.

    2. Die Organe haben nach den Grundsätzen des katholischen Kirchenrechts für Vermögensverwalter und mit der Sorgfalt eines bonus pater familias (c. 1284 § 1 CIC) zu agieren und sind in allen Angelegenheiten des Vereins zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Tätigkeit hat sich stets am Vereinszweck zu orientieren.

 

  1. Die Generalversammlung

    1. Die Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich in Präsenz oder mittels Videokonferenz statt.

    2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf:

      • a) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

      • b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

      • c) Verlangen der Rechnungsprüfer, binnen vier Wochen statt.

    3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch den/die Obmann/Obfrau. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

    4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Juristische Personen werden jeweils durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

    5. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

    6. Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

    7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in.

 

  1. Aufgaben der Generalversammlung

    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • a) Beschlussfassung über Budget;
    • b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
    • c) Wahl der Rechnungsprüfer;
    • d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
    • e) Entlastung des Vorstands;
    • f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
    • g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

  1. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und maximal 3 Personen.
    2. Aufgrund ihrer Funktion gehören der/die Ökonom/Ökonomin der Erzdiözese Salzburg und der Leiter / die Leiterin des Amtes für Schule und Bildung der Erzdiözese Salzburg dem Vorstand an (amtliche Vorstandsmitglieder).

    3. Ein weiteres Mitglied kann von der Generalversammlung ernannt werden.

    4. Die Funktionsdauer wird auf die Dauer von 5 Jahren festgelegt bzw. ist bei den amtlichen Vorstandsmitgliedern auf die Dauer ihrer Funktion in der Erzdiözese Salzburg begrenzt.

    5. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Die amtlichen Mitglieder sind berechtigt, ihre Mitgliedschaft im Vorstand an geeignete Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu delegieren.

    6. Der Vorstand hat als Vorsitzende/n einen Obmann oder eine Obfrau. Dies ist Kraft Amtes der Ökonom der Erzdiözese Salzburg.

    7. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Obmann-Stellvertreter/Stellvertreterin, sowie – sofern ein weiteres Vorstandsmitglied bestellt wurde – eine/n Schriftführer/in. Diese Funktionen können im Rotationsprinzip vergeben werden.

    8. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung vom/von Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.

    9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

    10. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
      bei Vorhandensein von lediglich zwei Vorstandsmitgliedern werden Beschlüsse einstimmig gefasst.

 

  1. Aufgaben des Vorstands

    1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

      • a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses;

      • b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

      • c) Entscheidung über Zuwendungen gemäß Punkt 3.2 lit a) dieser Statuten;

      • d) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;

      • e) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

      • f) Verwaltung des Vereinsvermögens;

      • g) Beschlussfassung zur Aufnahme und Ausschluss von Ehrenmitgliedern;
      • h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

  1. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

    1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

    2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sowie der Abschluss von Verträgen aller Art bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und eines weiteren Vorstandmitgliedes.

    3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Punkt 11.2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

    4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

    5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

    6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

  1. Rechnungsprüfer

    1. Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

    2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

    3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.

 

  1. Aufsicht und zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte

    1. Die Gebarung des Vereins unterliegt der Aufsicht der Erzdiözese Salzburg im Sinne des c. 1287 § 1 CIC.

    2. Die finanziellen Mittel sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Transparenz ausschließlich für statutengemäße Zwecke einzusetzen. Ein unangemessen hohes Vermögen darf nicht angehäuft werden.

    3. Intabulationspflichtige Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung durch die entsprechenden Gremien der Erzdiözese Salzburg.
       

 

  1. Schiedsgericht

    1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

    2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

    3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  1. Auflösung des Vereins

    1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

    2. Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist.

    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für die, in diesem Statut angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke, zu verwenden.

    4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

Salzburg, am 7. Mai 2025

 


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Amt für Schule und Bildung der Erzdiözese Salzburg

 

Gaisbergstrasse 7/2
5020 Salzburg

 

+43 (0)662 / 8047-4000

office.schulamt@eds.at

 

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