Die Wahlordnung der Erzdiözese Salzburg ermöglicht den Einsatz der Briefwahl (WO 7.5). Die Briefwahl macht den Wahlberechtigten leichter zugänglich, denn sie müssen am Wahltag nicht persönlich im Wahllokal ihren Stimmzettel abgeben. Der gezielte Einsatz der Briefwahl kann so die Wahlbeteiligung der Pfarrbevölkerung erhöhen.
Die Möglichkeit zur Briefwahl liegt in einer mobilen Gesellschaft im Trend: Der/die Wahlberechtigte entscheidet selber über den Zeitpunkt, wann er/sie wählt und die Stimme abgibt. Die Wahlberechtigten sind nicht an den offiziellen Wahltag gebunden. Die Briefwahl erweitert die Beteiligung der Wahlberechtigten über die Sonntagsgottesdienstgemeinde hinaus. Gerade in Pfarrverbänden mit unterschiedlichen Gottesdienstzeiten und – orten kann die Briefwahl für die Aktivierung der Wahlberechtigen hilfreich sein.
Die Briefwahl ist zwar mit einem Mehraufwand an Zeit und Kosten (vor allem die gestiegenen Postgebühren) verbunden, sie lohnen sich meist allemal.
Der Wahlvorstand der Pfarre entscheidet darüber, ob und in welcher Form die Briefwahl durchgeführt wird.
Grundsätzlich sind zwei Formen möglich: Wahlberechtigte können ihre Stimme per Briefwahl abgeben:
• per Anforderung der Briefwahlunterlagen in der zuständigen Pfarre
• oder als generelle Briefwahl (alle Wahlberechtigten erhalten die Briefwahlunterlagen).
Der Wahlvorstand ist auch für die adäquate Organisation der Briefwahl verantwortlich. Die Briefwahlkuverts müssen bis zum Wahlschluss eingelangt sein. Der Wahlvorstand gewährleistet auch die ordentliche, sichere Aufbewahrung der eingelangten Briefe bis zur Auszählung am Wahlschluss.
Für die Briefwahl sind folgende Regeln zu beachten:
Die Möglichkeit der Briefwahl muss sorgfältig überlegt werden und im Falle einer positiven Entscheidung sorgfältig vorbereitet werden.
Sie muss der Pfarrbevölkerung bzw. den Wahlberechtigten rechtzeitig bekannt gemacht werden (Pfarrblatt, Aushang, Homepage…) und das Prozedere für die Stimmabgabe muss genau erklärt werden.
Es muss klare Regelungen geben, wie, wo, ab wann und bis wann Briefwahlunterlagen angefordert werden können.
Es muss klar nachvollziehbar sein, wer mittels Briefwahl gewählt hat.
Die mehrfache Stimmabgabe eines/einer Wahlberechtigten muss ausgeschlossen sein.
Die Anforderung der Wahlunterlagen ist noch keine Wahl. Erst wenn das Stimmkuvert in die Wahlurne gegeben wird bzw. beim Wahlvorstand eingelangt ist, hat der Wahlakt stattgefunden und die entsprechende Person ist in die Liste der Wähler aufzunehmen.
Die Unterlagen für die Briefwahl bestehen ähnlich wie bei einer politischen Wahl aus:
dem Stimmzettel
einem unbeschrifteten und unbeschriebenen Wahlkuvert (in das der Stimmzettel gegeben wird
einem personalisierten größeren Überkuvert (Rücksendekurvert), in das das Wahlkuvert gegeben wird und das wie eine Wahlkarte als Grundlage für das Verzeichnen der Teilnahme der Wahlberechtigten dient.
Dieses Rücksendekuvert sollte bereits die genaue Anschrift der Stelle enthalten, an die die die Unterlagen geschickt werden müssen. Je nach Aufwand kann man den/die Absender/Absenderin (Wahlberechtigten/Wahlberechtigte) bereits vorher eintragen. Zu überlegen ist, die Rücksendekuverts bereits vorher zu frankieren.
Die Briefwahl muss nicht unbedingt per Post erfolgen. Die Kuverts können auch persönlich abgegeben werden, die dafür vorgesehenen Orte und Zeiten und Orte sind anzugeben. Letzter Termin für die Abgabe ist die Schließung des letzten Wahllokals einer Pfarre.
Ebenso ist die Stimmabgabe von Briefwahlwählerinnen/Briefwahlwählern durch Dritte am Wahltag an der Wahlurne möglich (nach den Vorschriften für die allgemeine Briefwahl).
Bei der Stimmauszählung sind die Briefwahlkuverts als erstes zu öffnen und den übrigen Stimmzetteln beizulegen. Erst dann beginnt die Auszählung der weiteren Stimmen.
Bei Fragen zur Briefwahl können Sie sich gerne an das PGR-Referat wenden:
Anita Hofmann 📞 0676 8746 2061 ✉ anita.hofmann@eds.at
Peter Haslwanter 📞 0676 8746 2062 ✉ peter.haslwanter@eds.at